20. April 2020

Corona und Kurzarbeit

Mit Agenda rechnen Sie KUG jetzt ganz einfach ab: alles was Sie derzeit wissen müssen

Gerade bei der Entgeltabrechnung ändert sich durch die Corona-Krise viel. Arbeitnehmer sind in Quarantäne, Beschäftigte gehen in Kurzarbeit.

Ein Überblick, was jetzt gilt:

Kurzarbeitergeld

Bundestag und Bundesrat haben Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend ab März 2020 beschlossen. Diese gelten vorläufig befristet bis zur Abrechnungsperiode Dezember 2020. Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) läuft nach dem bisherigen Verfahren. Dabei müssen mindestens zehn Prozent (statt bisher 30) der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von zehn Prozent aufweisen.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und –nehmer haben ebenfalls Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Bereichen bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Erfahren Sie im folgenden Video, wie Sie das Kurzarbeitergeld in der Agenda Software einfach und schnell berechnen.

Die wichtigsten Informationen zum KUG finden Sie hier. Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier.

Die volle Erstattung der SV-Beiträge gilt für alle Arbeitgeber, die Kurzarbeit ab der Lohnperiode März 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Darüber hinaus werden die SV-Beiträge ab März 2020 auch denjenigen Arbeitgebern erstattet, die die Anzeige zur Kurzarbeit bereits mit einem Beginn in Perioden vor März 2020 bei der Agentur für Arbeit eingereicht haben. Einer erneuten Anzeige bedarf es dazu nicht.
Auch die Erstattung der SV-Beiträge für das Saison-KUG wird ab der Lohnperiode März 2020 auf das pauschalierte Verfahren umgestellt. In die SV-Erstattung sind für März 2020 (und Dezember 2020) auch die Angestellten im Bauhauptgewerbe eingeschlossen.

Wichtige Hinweise:

An der Berechnung von ausgezahltem Kurzarbeitergeld und der Berechnung des Fiktiv-Entgelts und der darauf entfallenden SV-Beiträge hat sich nichts geändert. Neu ist nur, dass die Beiträge auf das Fiktiv-Entgelt pauschal mit 37,6 Prozent erstattet werden.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall reichen Anwender bei der Agentur für Arbeit ein. Daraufhin erteilt diese eine KUG-Stammnummer.

Mit Agenda rechnen Sie jetzt richtig ab

Wir haben die vergangenen Wochen mit Hochdruck an einer neuen Software-Version gearbeitet. Diese ist seit März verfügbar. So rechnen Sie Kurzarbeitergeld gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen durch die Corona-Krise problemlos mit Agenda ab.